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AHV-Beitragspflicht und Anmeldung als selbständigerwerbende*r Musiklehrer*in

Aktualisiert: 16. Jan. 2023

Freiarbeitende Musiklehrer*innen stellen sich häufig die Frage, ob und wie sie AHV beitragspflichtig sind. Um eine Hilfestellung zu bieten, haben wir diesen kurzen Blogartikel geschrieben, der die wichtigsten Antworten zum Thema liefert. Lies jetzt weiter.

AHV, Steuern, Musiklehrer
Freelancen als Musiklehrer*in - so geht es richtig!

Wie ist die AHV-Beitragspflicht in der Schweiz geregelt?

Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unter­schiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeits­situation. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden. Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören grundsätzlich auch Agentinnen und Agenten und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die

  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie

  • in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.

Was gilt für Selbständigerwerbende?

Selbständig­erwerbende bezahlen Beiträge je nach Höhe des Erwerbs­einkommens. Dafür brauchen sie die Anmeldung bei einer Ausgleichs­kasse (Übersicht der kantonalen Ausgleichskassen). Sie prüft, ob die Kriterien für eine selb­ständige Erwerbs­tätig­keit erfüllt sind. Wer in einer Tätig­keit als selbständig­erwerbend anerkannt ist, kann in einer anderen Tätig­keit als unselb­ständig gelten. Entscheidend sind die tat­sächlichen wirtschaft­lichen Verhältnisse – unabhängig davon, was in einem Vertrag steht. Zur Prüfung der Anmeldung braucht die Ausgleichs­kasse Belege für die selb­ständige Tätig­keit. Deshalb erfolgt die Anmeldung rück­wirkend.


Wer gilt als selbständigerwerbend?

Als selbständigerwerbend gilt, wer:

  • nach aussen mit einem Firmennamen auftritt (z.B. Eintrag im Handelsregister, im Adress- und Telefonbuch, eigenes Brief- und Werbematerial oder eine Bewilligung zur Berufsausübung). Ausserdem wird in eigenem Namen die Rechnung erstellt und die Mehrwertsteuer abgerechnet (Musikunterricht ist allerdings von der Mehrwertsteuer befreit).

  • sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt. Das heisst, du tätigst beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter (z.B. dein Studio), kommst für deine Betriebsmittel (Musikinstrument, Lernmaterialien) selbst auf, oder zahlst die Miete für den Unterrichtsraum selbst.

  • die Betriebsorganisation frei wählen kann. Das heisst, du bestimmst selbst deine Unterrichtszeit und die Organisation deiner Arbeit. Zudem bist du frei in der Auswahl der Arbeiten, sprich welche Musikschüler*innen du unterrichtest.

  • Für mehrere Auftraggeber (Musikschüler*innen oder Musikschulen) tätig ist. Die Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber (Musikschüler*in oder Musikschule) gilt im Normalfall als unselbständige Erwerbstätigkeit. Du giltst auch als selbständigerwerbend, wenn du andere Lehrpersonen beschäftigst.

Muss ich als Selbständigerwerbende Beiträge an die AHV, die IV und die EO entrichten?

Ja. Wer in der Schweiz erwerbstätig ist, muss Beiträge an die AHV, die IV und die EO entrichten. Eine selbständigerwerbende Person ist jedoch nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert.


Welche Beiträge muss ich als Selbständigerwerbende abführen?

Selbständigerwerbende müssen Beiträge an AHV/IV/EO Sozialeinrichtungen, sowie Familienzulagen, und Verwaltungskosten leisten. Die Höhe der Beiträge hängt von der zuständigen Ausgleichskasse ab.

  • Welcher Beitragssatz geleistet werden muss, ist in der Beitragsskala geregelt (siehe Merkblatt Beiträge an AHV, IV und EO).

  • Wenn Selbständig­erwerbende ein Einkommen von nicht mehr als CHF 9’600 erzielen und im selben Kalender­jahr als Angestellte einen AHV-pflichtigen Brutto­lohn von mindestens CHF 4’747 erhalten, können sie dies der Ausgleichs­kasse melden. Sie reduziert dann die Selbständig­erwerbenden-Beiträge.

  • Ein Einkommen von nicht mehr als CHF 2’300 im Kalender­jahr aus selb­ständiger Tätig­keit im Neben­beruf ist nur auf Verlangen beitrags­pflichtig, sofern mindestens eine der folgenden Voraus­setzungen erfüllt ist:

    • Zugleich Erwerbs­tätigkeit als Arbeit­nehmerin oder Arbeit­nehmer

    • Bezug von Arbeits­losen-Taggeld

    • Verheiratet oder in ein­getragener Partner­schaft und Führung des Familien­haushalts

Wie muss ich mein Einkommen versteuern?

Lies hierzu unseren Beitrag zur Steuerpflicht.


Erhalte ich als Lehrperson bei Matchspace Music eine Leistungsabrechnung?

Lies hierzu unseren Beitrag zur Steuerpflicht.


An wen kann ich mich wenden bei Fragen?

Bei weiteren Fragen darfst du gerne mit uns Kontakt aufnehmen.


 

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