Konkurrenzverbot für Musiklehrer*innen - das musst du wissen
In der Schweiz arbeiten viele Musiklehrer*innen als Freischaffende oder in Teilzeit an öffentlichen oder privaten Musikschulen. Neben ihrer Anstellung möchten sie oft auch privat unterrichten. Doch hier stellt sich die Frage, wie Konkurrenzverbote die Freiheit, nebenberuflich zu arbeiten, beeinflussen. In diesem Artikel beleuchten wir das Thema anhand des Schweizer Obligationenrechts (OR) und beantworten wichtige Fragen rund um Konkurrenzverbote für Musiklehrer*innen.
Alle Angaben in diesem Blogartikel sind ohne Gewähr. Im Streit- oder Zweifelsfall empfehlen wir, die Beratung eines ausgebildeten Juristen zu suchen.
1. Was ist ein Konkurrenzverbot?
Ein Konkurrenzverbot ist eine arbeitsrechtliche Vereinbarung, die einem Arbeitnehmer untersagt, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auch währenddessen in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber zu treten. Ziel eines solchen Verbots ist der Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers. Gemäss Art. 340 ff. OR kann ein Konkurrenzverbot nur dann rechtsgültig vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer Zugang zu sensiblen Informationen oder Kundendaten hat, welche die Wettbewerbsposition des Arbeitgebers beeinträchtigen könnten. Es dient in der Regel dazu, den Arbeitgebenden vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen, die ein Arbeitnehmer durch eine konkurrenzierende Tätigkeit verursachen kann.
2. Wann wird ein solches angewendet?
Ein Konkurrenzverbot kommt häufig in Branchen zum Einsatz, in denen die Gefahr besteht, dass der Arbeitnehmer das erworbene Wissen und Netzwerk nutzt, um mit dem ehemaligen Arbeitgeber zu konkurrieren. In der Musik- und Unterrichtsbranche ist dies eher selten, doch private und öffentliche Musikschulen können in Arbeitsverträgen durchaus Konkurrenzklauseln integrieren, um ihre Interessen zu schützen, insbesondere wenn es um die Abwerbung von Schüler*innen geht. Ausserdem muss eine Schädigungsmöglichkeit bestehen. Der Arbeitgebende kann dem Arbeitnehmenden also nur Handlungen verbieten, die sich schädigend auf sein Unternehmen auswirken können.
3. Kann mir meine Musikschule verbieten, privat Musik zu unterrichten?
Ob deine Musikschule dir verbieten kann, privat zu unterrichten, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Grundsätzlich ist es erlaubt, mehreren Erwerbstätigkeiten nachzugehen, sofern dies den Hauptarbeitgeber nicht beeinträchtigt. Ein explizites Konkurrenzverbot müsste im Vertrag stehen, und selbst dann ist es gemäss Art. 340 OR nur unter bestimmten Voraussetzungen und für eine beschränkte Zeitdauer zulässig.
Solange eine Musiklehrperson Schüler*innen nicht abwirbt, die sie an der Musikschule unterrichtet, oder ihre Pflicht nicht verletzt, zum vereinbarten Pensum die zugewiesenen Schüler zu unterrichten, womit ein wirtschaftlicher Schaden begründet werden könnte, kann ein Konkurrenzverbot rechtmässig nicht durchgesetzt werden. Mit anderen Worten, wenn eine Lehrperson zu beispielsweise 15% bei einer Musikschule angestellt ist, kann die Musikschule der Lehrperson nicht verbieten, zu den verfügbaren 85% bei einer anderen Musikschule oder als selbständigerwerbende Lehrperson privat Musikschüler zu unterrichten.
4. Was sind die möglichen Konsequenzen?
Eine Konkurrenzverbot-Klausel im Arbeitsvertrag ist nichtig, d.h. sie hat keine Gültigkeit und kann somit nicht durchgesetzt werden. Der Arbeitsvertrag sollte jedoch nicht die Gültigkeit verlieren, solange eine salvatorische Klausel beinhaltet wurde. Die salvatorische Klausel schützt die Gültigkeit eines Vertrags auch dann, wenn einer oder mehrere Paragrafen unwirksam oder undurchführbar sein sollten.
Verstösst du aber gegen ein gültiges Konkurrenzverbot, kann dies zur Kündigung führen oder es können Schadenersatzforderungen auf dich zukommen. In schwerwiegenden Fällen kann der Arbeitgeber zudem rechtliche Schritte einleiten. Wichtig ist, dass ein Konkurrenzverbot immer angemessen und geografisch sowie zeitlich begrenzt sein muss, um gültig zu sein.
5. Darf mir gekündigt werden von meinem Arbeitgeber, wenn ich ausserhalb des vertraglich vereinbarten Pensums unterrichte?
Dein Arbeitgeber darf dir nicht allein wegen zusätzlicher Tätigkeiten ausserhalb deines Pensums kündigen, sofern keine Verletzung der Treuepflicht oder eines gültigen Konkurrenzverbots vorliegt. Wenn jedoch der Eindruck entsteht, dass du durch deine Nebentätigkeit deine Pflichten an der Musikschule vernachlässigst, kann dies Konsequenzen haben.
6. Ich arbeite 15% an einer Musikschule, darf ich den Rest mit Privatunterricht auffüllen?
Ja, grundsätzlich kannst du den Rest deines Erwerbs mit Privatunterricht ausfüllen. Du darfst aber deinen Arbeitgeber wie im Punkt 2 und 3 erwähnt nicht konkurrieren oder gegen die Treuepflicht verstossen. Es ist sowieso immer ratsam, solche Tätigkeiten offen mit dem Arbeitgeber zu kommunizieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
7. Darf ich für den Privatunterricht die Räumlichkeiten der Musikschule verwenden?
Ohne ausdrückliche Erlaubnis darfst du die Räumlichkeiten der Musikschule nicht für deinen Privatunterricht nutzen. Dies könnte als Missbrauch von Unternehmensressourcen interpretiert werden und könnte rechtliche oder arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn du Interesse hast, die Räume ausserhalb deiner Anstellung zu nutzen, solltest du dies mit der Schulleitung abklären.
Bei öffentlich-rechtlichen Musikschulen ist es zusätzlich problematisch, weil die Unterrichtsräumlichkeiten, wie auch der subventionierte Musikunterricht für Kinder und Jugendliche, von der öffentlichen Hand mitfinanziert wird. Es müsste also vertraglich explizit geregelt sein, wie und zu welchen Konditionen die Unterrichtsräumlichkeiten für privat organisierten Musikunterricht gehandhabt und verrechnet werden. Ausserdem benötigt es eine Regelung für die Haftung in den Unterrichtsräumlichkeiten.
8. Darf ich in einem anderen Kanton oder in einer anderen Stadt unterrichten?
Ob du in einem anderen Kanton oder einer anderen Stadt unterrichten darfst, hängt von deinem Arbeitsvertrag ab. Ein Konkurrenzverbot könnte räumliche Einschränkungen vorsehen, jedoch muss auch dieses gemäss Art. 340a OR angemessen und lokal begrenzt sein. Wenn kein Verbot besteht, steht es dir frei, an verschiedenen Orten zu unterrichten.
9. Muss ich meinen Arbeitgeber um Erlaubnis fragen?
Grundsätzlich nein. Es ist zwar keine gesetzliche Pflicht, den Arbeitgeber über Nebentätigkeiten zu informieren, doch es ist empfehlenswert, dies aus Transparenzgründen zu tun. Besonders bei Tätigkeiten, die in einem ähnlichen Umfeld stattfinden, kann eine offene Kommunikation Missverständnisse und mögliche Konflikte vermeiden.
Bin ich versichert, wenn ich als selbständigerwerbende Lehrperson unterrichte und an einer Musikschule angestellt bin?
Wenn du neben deiner Anstellung selbständig tätig bist, musst du dich selbst um Versicherungen kümmern. Als Angestellter bist du meistens nur für die Tätigkeiten an der Musikschule durch den Arbeitgeber versichert.
Folgende Versicherungen solltest du im Auge haben:
10. Ich bin an einer privaten Musikschule mit einem Abrufvertrag angestellt, habe also kein zugesichertes Pensum, wie sieht hier mit einem Konkurrenzverbot aus?
Bei einem Abrufvertrag besteht grundsätzlich kein gesichertes Pensum, daher ist ein Konkurrenzverbot oft weniger durchsetzbar. Gemäss Art. 340a OR darf ein Konkurrenzverbot nur gelten, wenn der Arbeitnehmer durch seine Anstellung Zugang zu Informationen oder Netzwerken erhält, die das Geschäft der Schule erheblich beeinträchtigen könnten. Bei einem Abrufvertrag ist dies häufig nicht der Fall.
11. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts von Konkurrenzverbot. Was heisst das für mich?
Wenn in deinem Arbeitsvertrag kein Konkurrenzverbot erwähnt wird, gilt auch keines. Dies bedeutet, dass du frei bist, neben deiner Anstellung privat oder in anderen Institutionen zu unterrichten, solange dies nicht gegen die allgemeinen Treuepflichten verstösst und deine Haupttätigkeit an der Musikschule nicht beeinträchtigt.
Fazit
Für Musiklehrer*innen in der Schweiz, die an einer Musikschule angestellt sind und gleichzeitig privat unterrichten wollen, gibt es klare rechtliche Rahmenbedingungen. Ein Konkurrenzverbot muss explizit im Arbeitsvertrag festgehalten sein und darf nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten. Ohne ein solches Verbot kannst du in der Regel frei unterrichten, solange du die Treuepflicht gegenüber deinem Arbeitgeber beachtest.
Weitere spannende Fragen zum Thema Konkurrenzverbot kurz und knackig beantwortet
Kann ein Konkurrenzverbot auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiter gelten?
Ja, aber es muss gemäss Art. 340a OR zeitlich, geografisch und inhaltlich angemessen begrenzt sein. In der Regel darf es nicht länger als ein Jahr dauern.
Was passiert, wenn ich eine private Musikschule gründe?
Wenn kein Konkurrenzverbot im Vertrag steht, ist dies grundsätzlich erlaubt. Bei einem bestehenden Verbot könnte dies als Konkurrenzhandlung gelten, wenn die Bedingungen im Paragraphen 2 - 3 erfüllt sind.
Was passiert, wenn ich versehentlich gegen ein Konkurrenzverbot verstosse?
Informiere deinen Arbeitgeber sofort und kläre die Situation.
Darf ich Schüler von meiner Anstellung zur privaten Unterrichtstätigkeit mitnehmen?
Nein, dies könnte als Abwerbung angesehen werden und gegen ein Konkurrenzverbot verstossen, selbst wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag steht.
Wie sieht es mit Online-Unterricht aus?
Ein Konkurrenzverbot kann auch Online-Unterricht umfassen, sofern es geografisch und inhaltlich auf den Markt des Arbeitgebers zutrifft. Auch hier müssen die Bedingungen von Paragraph 2 - 3 erfüllt sein.
Wie wirkt sich ein Wechsel der Musikschule auf ein Konkurrenzverbot aus?
Das Verbot deines alten Arbeitgebers kann weiterhin gelten, sofern es in deinem Vertrag festgelegt und rechtlich gültig ist. Wenn du aber von einer öffentlichen Musikschule zur anderen wechselst, sollte dies unproblematisch sein. Bei einem Wechsel zu einer privaten Musikschule solltest du aber Paragraph 2 -3 im Auge behalten.
Kann ich als Teilzeitkraft in mehreren Musikschulen gleichzeitig angestellt sein?
Ja, solange kein Konkurrenzverbot besteht und deine Leistung an keiner der Musikschulen beeinträchtigt wird.
Könnte mich ein Konkurrenzverbot daran hindern, in einem Musikverein oder Orchester zu arbeiten?
In der Regel nicht, es sei denn, der Musikverein oder das Orchester tritt in direkter Konkurrenz zur Musikschule auf oder du kannst deinen Verpflichtungen beim Arbeitgeber nicht nachkommen. Du kannst also nicht erwarten, dass dein Arbeitgeber dich auf eine dreimonatige Orchestertour lässt.
Wie verhält es sich mit Urheberrechten an Unterrichtsmaterialien?
Unterrichtsmaterialien, die du selbst erstellt hast, gehören dir, es sei denn, dein Vertrag sieht etwas anderes vor. Bei Noten und Werken von anderen Personen ist aber Vorsicht geboten.
Welche Rolle spielen Sozialversicherungen bei mehreren Anstellungen?
Bei mehreren Anstellungen werden deine Beiträge zur AHV und anderen Sozialversicherungen auf alle Arbeitgeber verteilt. Als Selbständigerwerbender musst du dich selbst versichern.
Gilt das Konkurrenzverbot auch für nicht-musikalische Tätigkeiten?
Nein, ein Konkurrenzverbot betrifft nur Tätigkeiten, die in direkter Konkurrenz zur Musikschule stehen.
Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn mein Arbeitgeber ein ungerechtfertigtes Konkurrenzverbot durchsetzen will?
Du kannst das Verbot gerichtlich anfechten, wenn es zu weitreichend oder unangemessen ist. Ein Anwalt kann hier helfen. Meistens hilft es aber, den Dialog mit dem Arbeitgeber zu suchen und diesen auf den Missstand hinzuweisen. Ein Verweis auf Art. 340 ff. OR ist sicher hilfreich und sollte den Stein ins Rollen bringen.
Können Verträge nachträglich um ein Konkurrenzverbot ergänzt werden?
Ja, aber nur mit deiner Zustimmung. Dein Arbeitgeber kann dies nicht einseitig ändern.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber das Konkurrenzverbot nicht durchsetzt?
Wenn der Arbeitgeber es nicht durchsetzt, verliert er möglicherweise sein Recht, es später geltend zu machen. Trotzdem solltest du die Klausel beachten.
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